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   BVerwG, 30.08.2006 - 6 C 3.06   

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https://dejure.org/2006,13395
BVerwG, 30.08.2006 - 6 C 3.06 (https://dejure.org/2006,13395)
BVerwG, Entscheidung vom 30.08.2006 - 6 C 3.06 (https://dejure.org/2006,13395)
BVerwG, Entscheidung vom 30. August 2006 - 6 C 3.06 (https://dejure.org/2006,13395)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beitragsbescheid gegenüber einem Mitglied eines Deichverbands; Beiträge für den Hochwasserschutz und die Gewässerunterhaltung; Weiter Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers bei der Festlegung des Beitragsmaßstabs; Begrenzung durch das Willkürverbot; Nichtigkeit des ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70

    Anforderungen an Beitragsmaßstab eines Wasserverbands

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2006 - 6 C 3.06
    Da die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder keinen Entgeltcharakter hat und daher nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedarf (Urteil vom 23. Mai 1973 BVerwG 4 C 21.70 BVerwGE 42, 210 = Buchholz 445.4 § 29 WHG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 4. Juni 2002 BVerwG 9 B 15.02 NVwZ 2002, 1508), ist dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt.

    Denn die die Unterhaltslast bestimmenden Maßnahmen für die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses sind abhängig von dem Maß des dem Gewässer nach den gegebenen Bodenverhältnissen im Niederschlagsgebiet zufließenden Oberflächen und Grundwassers, welches in unmittelbarer Beziehung zur Grundstücksfläche steht (vgl. Urteil vom 23. Mai 1973 BVerwG 4 C 21.70 BVerwGE 42, 210 = Buchholz 445.4 § 29 WHG Nr. 1 S. 4).

  • BVerwG, 26.09.2001 - 6 CN 5.00

    Aufgabenübertragung; Auftragsverwaltung; Förderverband; Niederschrift;

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2006 - 6 C 3.06
    Der Begriff der Förderung in § 2 Nr. 14 WVG ist dabei weit zu verstehen und umfasst grundsätzlich alles, was der Erfüllung jener Sachaufgaben dient (Urteil vom 26. September 2001 BVerwG 6 CN 5.00 Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 7).

    Die Mitgliedsverbände werden demnach durch den Beigeladenen nicht lediglich nach der Art eines Erfüllungsgehilfen, wie sie nach der Rechtsprechung des Senats für einen Förderverband charakteristisch ist (Urteil vom 26. September 2001 a.a.O. S. 5), bei der Finanzierung ihrer jeweiligen Sachaufgaben unterstützt; vielmehr verfolgt der Beigeladene weitergehende Ziele, die über die an ihn zu entrichtenden Beiträge neue Verantwortungsbeziehungen der Mitgliedsverbände begründen.

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2006 - 6 C 3.06
    Unter diesem Gesichtspunkt sind Verbandslasten, die an die Mitgliedschaft im Verband anknüpfen, deshalb gerechtfertigt, weil die Mitglieder sich durch eine besondere Sachnähe von der Allgemeinheit abheben und überdies durch ihren Einfluss auf die Willensbildung des Verbandes gestaltend an der Erfüllung der betreffenden Aufgabe mitwirken können (Rapsch a.a.O. Rn. 253; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959 1 BvR 394/58 BVerfGE 10, 89 ).
  • BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2006 - 6 C 3.06
    Da die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder keinen Entgeltcharakter hat und daher nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedarf (Urteil vom 23. Mai 1973 BVerwG 4 C 21.70 BVerwGE 42, 210 = Buchholz 445.4 § 29 WHG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 4. Juni 2002 BVerwG 9 B 15.02 NVwZ 2002, 1508), ist dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt.
  • BVerwG, 27.06.2005 - 10 B 72.04

    Wasserverband; Verbandsversammlung; funktionale Selbstverwaltung;

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2006 - 6 C 3.06
    Der Beitragsmaßstab darf nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein (Beschluss vom 27. Juni 2005 BVerwG 10 B 72.04 Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 9).
  • BVerwG, 23.01.2006 - 6 B 58.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 3.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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